Wettenberg, September 2021. Apothekenmitarbeiter:innen kennen es: gerade sind alle Retaxationen bearbeitet und schon flattern die nächsten in die Apotheke. Bei einer Retaxation übernimmt die Krankenkasse die Kosten eines Arzneimittels nicht. Für Apotheken lauern aufgrund der komplexen gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit einige Fallstricke – insbesondere in der Gruppe der Laxanzien. Hier erhalten Sie Hinweise, was bei der Abgabe zu beachten ist. Fast alle MOVICOL®-Produkte sind verordnungs- und damit erstattungsfähig. 1
Arzneimittel oder Medizinprodukt?
Den Wirkstoff Macrogol findet man als Medizinprodukt und Arzneimittel. Ist ein Abführmittel verordnet, das als Medizinprodukt zugelassen ist, gilt zu überprüfen, ob das Produkt in der Arzneimittel-Richtlinie in der Anlage V namentlich gelistet ist. Die Anlage V ist eine Übersicht über die verordnungsfähigen Medizinprodukte.1 „Verordnungsfähigkeit“ bedeutet, dass die Kosten für ein Medikament zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden können.2
Ist das Produkt namentlich in der Anlage V gelistet, muss lediglich durch die Apotheke überprüft werden, ob die dort angegebene Frist nicht überschritten wurde.
Ist MOVICOL® verschreibungspflichtig oder genehmigungspflichtig?
Verschreibungspflichtig sind MOVICOL® Junior aromafrei und MOVICOL® V, da sie für die Behandlung von Koprostase und Kotstau zugelassen sind.
MOVICOL®; MOVICOL® aromafrei; MOVICOL® flüssig Orange; MOVICOL® Junior aromafrei, MOVICOL® Junior Schoko; MOVICOL® Schoko und MOVICOL® V sind apothekenpflichtig, in der bereits oben genannten Anlage V gelistet und mindestens bis zum 24. Mai 2024 verordnungsfähig. 1
Es ist weder eine Genehmigung noch ein Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse einzureichen.
Wie sieht eine korrekte Verordnung aus?
MOVICOL® ist ein Medizinprodukt und hat daher keine Normgröße, diese erhalten nur Arzneimittel.
Damit das Rezept problemlos eingelöst werden kann, sind bei der Verordnung folgende Angaben auf dem Rezept notwendig:4
- Produktname
- Hersteller oder PZN
- Stückzahl (keine Normgröße)
Rezepturen
Häufig werden noch macrogolhaltige Rezepturen verordnet. Diese dürfen bei Patienten unter zwölf Jahren bzw. bei Kindern unter 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen abgerechnet werden.3
Ist das Rezept für einen Erwachsenen ausgestellt, sollte der Arzt über eine mögliche Verordnung eines Fertigarzneimittels informiert werden.
MOVICOL®: sanft gegen die Verstopfung
MOVICOL® enthält Macrogol 3350 und Elektrolyte. Es zeichnet sich durch geringe Neben- und Wechselwirkungen aus.5 Bei der Einnahme wird nicht dem Körper das Wasser entzogen, sondern das extern durch Trinken zugeführte Wasser erhöht das Stuhlvolumen. Die Stuhlkonsistenz wird weicher. Die Darmbewegung wird angeregt, der Transport des Stuhls wird verbessert und die Darmentleerung wird ausgelöst. So verhilft MOVICOL® zu einer komfortablen Darmtätigkeit, selbst wenn die Obstipation bereits über einen langen Zeitraum besteht.6
Das Pulver ist in praktischen Portionsbeuteln verpackt und kann auch im Urlaub einfach in Wasser aufgelöst eingenommen werden. MOVICOL® ist in Ihrer Apotheke erhältlich und ein hilfreicher Bestandteil jeder Reise-Apotheke!
Quellen:
- https://www.g-ba.de/richtlinien/anlage/120/.
- https://www.kbv.de/html/arzneimittel-richtlinie.php.
- https://www.deutschesapothekenportal.de/rezept-retax/rezeptur-news/mai-2019/pruefpflicht-verordnungsfaehigkeit/.
- http://www.gesetze-im-internet.de/amvv/__2.html.
- Hildebrand J, et al. Kontinenz aktuell 2013; 61: 5–13.
- Gebrauchsanweisung MOVICOL®.
MOVICOL, NORGINE und das Norgine-Segel sind eingetragene Marken der Norgine-Unternehmensgruppe.
Stand 10/21, DE-GE-MOV-2100045